Bewerben – aber wie?

Deine Bewerbungsunterlagen bestehen aus:

  • deinem Bewerbungsschreiben mit Angabe des gewünschten Ausbildungsberufes sowie dem gewünschten Starttermin der Ausbildung
  • deinem Lebenslauf (tabellarisch)
  • deinem Schulabschlusszeugnis (bzw. der Gleichwertigkeitsbescheinigung, wenn du deinen Schulabschluss nicht in Deutschland gemacht hast) sowie
  • Tätigkeits-, Arbeits- bzw. Prüfungszeugnissen (soweit vorhanden)

Bitte bewirb dich zeitgleich bei einem Träger der praktischen Ausbildung.

Du kannst uns deine Bewerbung aber auch mit der Post schicken. Hier geht es zum Kontakt.

Bitte beachte folgende Hinweise:

  • Reiche mit deiner Bewerbung bitte nur Kopien ein, keine Originale.
  • Damit wir uns einen Eindruck über dich verschaffen können, sind wir auf deine vollständigen Unterlagen angewiesen – und nur dann können wir dich im weiteren Auswahlprozess berücksichtigen.
  • Der Umwelt zuliebe: bitte Zeugnisse und sonstige Unterlagen ohne Folien einreichen.
  • Nach Abschluss der Auswahlverfahren werden alle Bewerbungsunterlagen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzgesetze vernichtet.

Du hast noch Fragen zu deinen Bewerbungsunterlagen? Dann kontaktiere uns gerne.

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind

  • der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
  • der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss mit dem Nachweis
    • einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder
    • einer erfolgreich abgeschlossenen, landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer oder
  • der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und
  • die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Pflegeberufes
  • Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift

Du hast deinen Ausbildungsplatz? Dann brauchen wir von dir noch

  • ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis
  • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
  • einen Nachweis über den Masernschutz